1. Die Geschäftstätigkeit der Bank besteht aus ordentlichen Geschäften und besonderen Geschäften.
2. Ordentliche Geschäfte sind solche, die aus den ordentlichen Kapitalmitteln der Bank finanziert werden.
3. Besondere Geschäfte sind solche, die aus den in Artikel 20 dieses Abkommens erwähnten Sonderfondsmitteln finanziert werden.
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