Im Rahmen dieses Abkommens umfaßt der Ausdruck „ordentliche Kapitalmittel“ der Bank folgendes:
(i) genehmigtes Stammkapital der Bank, einschließlich sowohl einbezahlter als auch abrufbarer Anteile, welches gemäß Artikel 5 dieses Abkommens gezeichnet wurde, mit Ausnahme jenes Teiles desselben, der gemäß Artikel 19 Absatz 1 (i) dieses Abkommens einem oder mehreren Sonderfonds zugeteilt wurde;
(ii) Geldmittel, welche durch Aufnahme von Darlehen seitens der Bank auf Grund der ihr durch Artikel 21 (i) dieses Abkommens übertragenen Befugnisse aufgebracht wurden und auf welche die in Artikel 6 Absatz 5 dieses Abkommens vorgesehene Abrufverpflichtung anwendbar ist;
(iii) Geldmittel, die als Rückzahlung von Darlehen oder Garantien eingehen, die mit den in Unterabsatz (i) und (ii) dieses Artikels angeführten Mitteln gewährt wurden;
(iv) Einkünfte auf Grund von Darlehen, welche aus den vorerwähnten Geldmitteln gewährt wurden, oder auf Grund von Garantien, auf welche die in Artikel 6 Absatz 5 dieses Abkommens angeführte Abrufverpflichtung anwendbar ist; sowie
(v) alle anderen Geldmittel oder Einkünfte, welche bei der Bank eingehen und nicht zu ihren in Artikel 20 dieses Abkommens erwähnten Sonderfondsmitteln gehören.
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