1. Sobald dieses Abkommen in Kraft getreten ist, ernennt jedes Mitglied einen Gouverneur und der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten beruft die Eröffnungssitzung des Gouverneursrates ein.
2. Bei seiner Eröffnungssitzung trifft der Gouverneursrat:
(i) die Veranlassungen für die Wahl der Direktoren der Bank gemäß Artikel 30 Absatz 1 dieses Abkommens und
(ii) die Veranlassungen für die Festlegung des Zeitpunktes, zu dem die Bank ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt.
3. Die Bank hat ihre Mitglieder vom Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit zu unterrichten.
GESCHEHEN in der Stadt Manila, Philippinen, am 4. Dezember 1965 in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache, welche zur Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten in Bangkok gebracht und sodann gemäß Artikel 63 dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in New York hinterlegt wird.
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