1. Die Einzahlung des von jedem Unterzeichner dieses Abkommens, der nach Artikel 64 Mitglied wird, erstmals gezeichneten Betrages des einbezahlten Stammkapitals der Bank hat in fünf (5) Raten zu je zwanzig (20) Prozent dieses Betrages zu erfolgen. Die erste Rate ist von jedem Mitglied innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder spätestens zum Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde gemäß Artikel 64 Absatz 1 einzuzahlen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Die zweite Rate wird ein (1) Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens fällig. Die restlichen drei (3) Raten werden jeweils nacheinander ein (1) Jahr nach dem Fälligkeitszeitpunkt der vorangehenden Rate fällig.
2. Von jeder Rate der Einzahlung auf die Erstzeichnungen des ursprünglichen einbezahlten Stammkapitals sind
(a) fünfzig (50) Prozent in Gold oder konvertierbarer Währung und
(b) fünfzig (50) Prozent in der Währung des Mitglieds einzuzahlen.
3. Die Bank nimmt von jedem Mitglied anstelle des gemäß Absatz 2 (b) dieses Artikels in der Währung des betreffenden Mitglieds zu zahlenden Betrages Verpflichtungsscheine oder andere Obligationen an, die von der Regierung des Mitglieds oder der von diesem bezeichneten Hinterlegungsstelle ausgestellt worden sind, vorausgesetzt, daß diese Währung nicht von der Bank zur Durchführung ihrer Geschäfte benötigt wird. Solche Verpflichtungsscheine oder Obligationen sind unübertragbar, unverzinslich und bei Sicht zum Nennwert an die Bank zahlbar. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 24 Absatz 2 (ii) wird von allen solchen in konvertierbaren Währungen zahlbaren Verpflichtungsscheinen oder Obligationen innerhalb angemessener Zeitabschnitte der gleiche Prozentsatz zur Einlösung vorgelegt.
4. Jede Zahlung seitens eines Mitglieds in seiner eigenen Währung gemäß Absatz 2 (b) dieses Artikels erfolgt in dem Betrage, von dem die Bank nach Beratung mit dem Internationalen Währungsfonds, falls sie eine solche für notwendig hält und, falls eine solche vorhanden, unter Verwendung der im Rahmen des Internationalen Währungsfonds festgesetzten Parität bestimmt, daß er dem vollen Wert in Dollar desjenigen Teiles der Zeichnung entspricht, der einbezahlt wird. Die erstmalige Zahlung erfolgt in dem Betrage, den das Mitglied im Sinne dieser Bestimmungen für angemessen erachtet, unterliegt jedoch einer binnen neunzig (90) Tagen vom Zeitpunkt des Fälligwerdens einer solchen Zahlung durchzuführenden Korrektur in jenem Ausmaße, das gemäß Entscheidung der Bank notwendig, ist, um einer solchen Zahlung den vollen Gegenwert in Dollar zu verleihen.
5. Die Zahlung des gezeichneten Betrages des abrufbaren Stammkapitals der Bank unterliegt einem Abruf nur in dem Maße und zu dem Zeitpunkt, in dem dies nötig ist, damit die Bank ihren Verpflichtungen nachkommen kann, die sie gemäß Artikel 11 (ii) und (iv) im Zusammenhang mit der Aufnahme von Darlehen zur Einbeziehung in ihre ordentlichen Kapitalmittel oder im Zusammenhang mit Garantien, die zu Lasten dieser Kapitalmittel gehen, eingegangen ist.
6. Im Falle eines Abrufs nach Absatz 5 dieses Artikels kann die Zahlung je nach Wunsch des Mitglieds in Gold, in konvertierbarer Währung oder in jener Währung erfolgen, die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Bank erforderlich ist, für welche der Abruf erfolgt. Abrufe nicht einbezahlter Zeichnungen erfolgen nach einem einheitlichen Prozentsatz für alle abrufbaren Anteile.
7. Die Bank setzt den Ort für jede Zahlung gemäß diesem Artikel fest mit der Maßgabe, daß bis zur Eröffnungssitzung des Gouverneursrates die Zahlung der in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten ersten Rate an den Generalsekretär der Vereinten Nationen als Treuhänder der Bank zu erfolgen hat.
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