1. Die Bank genießt Immunität bezüglich jeder Art von gerichtlichen Verfahren, außer in Fällen, die sich aus oder in Verbindung mit der Ausübung ihrer Befugnisse, Gelddarlehen aufzunehmen, Schuldverschreibungen zu garantieren sowie Wertpapiere zu kaufen und zu verkaufen oder für deren Verkauf die Garantie zu übernehmen, ergeben; in solchen Fällen können Klagen gegen die Bank vor einem zuständigen Gericht im Gebiet eines Landes erhoben werden, in dem die Bank ihre Hauptgeschäftsstelle oder eine Zweigstelle besitzt oder einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat.
2. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels dürfen gegen die Bank keine Klagen von einem Mitglied oder einer Behörde oder bevollmächtigten Stelle eines Mitglieds oder von einer Rechtspersönlichkeit oder Person, welche ein Mitglied direkt oder indirekt vertritt oder Forderungen von einem Mitglied oder von einer Behörde oder bevollmächtigten Stelle eines Mitglieds ableitet, erhoben werden. Die Mitglieder nehmen jene allfälligen besonderen Verfahren zur Regelung von Streitigkeiten zwischen der Bank und ihren Mitgliedern in Anspruch, die in diesem Abkommen, in den Verordnungen und Vorschriften der Bank oder in mit der Bank eingegangenen Verträgen vorgesehen sind.
3. Das Eigentum und die Aktiven der Bank sind, gleichviel wo und in wessen Händen sie sich befinden, jeglicher Form der Beschlagnahme, Sicherstellung oder Zwangsvollstreckung entzogen, solange nicht ein rechtskräftiges Urteil gegen die Bank ergangen ist.
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