Art. 48 ZWECK DES KAPITELS — Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
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Um es der Bank zu ermöglichen, in wirksamer Weise ihren Zweck zu erfüllen und die ihr übertragenen Aufgaben durchzuführen, sind ihr im Gebiet jedes Mitglieds die Rechtsstellung, die Immunitäten, die Befreiungen und die Privilegien, die in diesem Kapitel angeführt sind, einzuräumen.
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