BundesrechtInternationale VerträgeErrichtung der Asiatischen EntwicklungsbankArt. 48

Art. 48ZWECK DES KAPITELS

In Kraft seit 29. September 1966
Up-to-date

Um es der Bank zu ermöglichen, in wirksamer Weise ihren Zweck zu erfüllen und die ihr übertragenen Aufgaben durchzuführen, sind ihr im Gebiet jedes Mitglieds die Rechtsstellung, die Immunitäten, die Befreiungen und die Privilegien, die in diesem Kapitel angeführt sind, einzuräumen.

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