1. Eine Verteilung der Aktiven an die Mitglieder auf Grund ihrer Anteile am Stammkapital erfolgt erst, wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern erfüllt oder gedeckt worden sind. Überdies muß eine solche Verteilung vom Gouverneursrat mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, genehmigt werden.
2. Jede Verteilung der Aktiven der Bank an die Mitglieder erfolgt im Verhältnis zu dem im Besitz jedes Mitglieds befindlichen Stammkapital und ist zu den Zeitpunkten und unter den Bedingungen vorzunehmen, welche die Bank für recht und billig erachtet. Die Anteile an den verteilten Aktiven brauchen hinsichtlich der Art der Aktiven nicht einheitlich zu sein. Kein Mitglied hat das Recht, bei einer solchen Verteilung der Aktiven seinen Anteil zu erhalten, bevor es alle seine Verpflichtungen gegenüber der Bank geregelt hat.
3. Jedes Mitglied, welches gemäß diesem Artikel verteilte Aktiven erhält, genießt hinsichtlich dieser Aktiven dieselben Rechte, wie sie die Bank vor deren Verteilung genossen hat.
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