1. Nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedschaft eines Landes erlischt, bleibt dieses gegenüber der Bank für seine direkten Verpflichtungen und für seine anteilsmäßige Haftung so lange haftbar, als irgendein Teil der vor seinem Ausscheiden gewährten Darlehen oder Garantien noch aussteht; jedoch haftet es nicht für Verbindlichkeiten aus Darlehen und Garantien, die die Bank nach diesem Zeitpunkt gewährt hat, auch ist es weder an den Einnahmen noch den Ausgaben der Bank beteiligt.
2. Beim Ausscheiden eines Landes vereinbart die Bank den Rückkauf der Anteile dieses Landes durch die Bank als Teil der Abrechnung mit diesem Land gemäß den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels. Zu diesem Zweck gilt als Rückkaufpreis der Anteile der Wert, welchen die Bücher der Bank zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft des Landes ausweisen.
3. Die Bezahlung der durch die Bank gemäß diesem Artikel zurückgekauften Anteile erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen:
(i) Jeder dem betreffenden Land für seine Anteile geschuldete Betrag wird so lange zurückbehalten, als das Land, seine Zentralbank oder irgendeine seiner Behörden, bevollmächtigten Stellen oder politischen Untergliederungen als Darlehensnehmer oder Bürge der Bank gegenüber haftet, und jener Betrag kann nach Ermessen der Bank zur Deckung einer jeden solchen Verpflichtung bei Fälligkeit herangezogen werden. Kein Betrag wird wegen der anteilsmäßigen Haftung des Landes für künftige Abrufe auf Grund seiner Anteilszeichnung gemäß Artikel 6 Absatz 5 dieses Abkommens zurückbehalten. Auf keinen Fall darf an ein Mitglied ein für dessen Anteile geschuldeter Betrag vor Ablauf von sechs (6) Monaten nach dem Zeitpunkt, an welchem die Mitgliedschaft des Landes erlischt, ausbezahlt werden.
(ii) Soweit der als Rückkaufpreis gemäß Absatz 2 dieses Artikels geschuldete Betrag die Gesamtverpflichtungen aus Darlehen und Garantien gemäß Unterabsatz (i) dieses Absatzes übersteigt, kann die Bezahlung von Anteilen von Zeit zu Zeit gemäß der Übergabe der entsprechenden Anteilszertifikate durch das betreffende Land so lange erfolgen, bis das frühere Mitglied den vollen Rückkaufpreis erhalten hat.
(iii) Zahlungen erfolgen in den von der Bank in Anbetracht ihrer Finanzlage festgelegten verfügbaren Währungen.
(iv) Hat die Bank Verluste aus irgendwelchen Garantien oder Darlehen, die zu dem Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft eines Landes ausständig waren, zu tragen und übersteigen diese Verluste den gegen solche Verluste zu diesem Zeitpunkt vorhandenen und für solche Fälle vorgesehenen Betrag der Reserve, so hat das betreffende Land auf Verlangen den Betrag zurückzuzahlen, um welchen sich der Rückkaufpreis seiner Anteile vermindert hätte, wenn der Verlust zum Zeitpunkt der Bestimmung des Rückkaufpreises in Rechnung gestellt worden wäre. Darüber hinaus bleibt das frühere Mitglied für jeden Abruf unbezahlter Anteile gemäß Artikel 6 Absatz 5 dieses Abkommens im gleichen Ausmaße haftbar, wie es zur Haftung verpflichtet gewesen wäre, wenn der Kapitalverlust und der Abruf zum Zeitpunkt der Bestimmung des Rückkaufpreises seiner Anteile eingetreten wären.
4. Beendigt die Bank ihre Geschäftstätigkeit gemäß Artikel 45 dieses Übereinkommens innerhalb von sechs (6) Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft eines Landes, so werden alle Rechte des betreffenden Landes gemäß den Bestimmungen der Artikel 45 bis 47 dieses Abkommens festgelegt. Für die Zwecke dieser Artikel gilt ein solches Land weiter als Mitglied, ohne jedoch Stimmrechte zu besitzen.
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