1. Der Gouverneursrat wählt mit einer Stimmenmehrheit der Gesamtzahl der Gouverneure, die mindestens eine Mehrheit der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, einen Präsidenten der Bank. Er hat Staatsangehöriger eines regionalen Mitgliedslandes zu sein. Während der Dauer seiner Amtszeit darf der Präsident weder Gouverneur noch Direktor noch in einer dieser beiden Funktionen Stellvertreter sein.
2. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf (5) Jahre. Er kann wiedergewählt werden. Er wird jedoch seines Amtes enthoben, wenn der Gouverneursrat dies mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, die mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, beschließt. Wird die Stelle des Präsidenten aus irgendeinem Grunde mehr als hundertachtzig (180) Tage vor Ablaut seiner Amtszeit frei, so ist gemäß den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels vom Gouverneursrat ein Nachfolger für den nicht abgelaufenen Teil dieser Amtszeit zu wählen. Wird diese Stelle aus irgendeinem Grunde hundertachtzig (180) oder weniger Tage vor Ablauf der Amtszeit frei, so kann für den nicht abgelaufenen Teil der Amtszeit vom Gouverneursrat auf ähnliche Weise ein Nachfolger gewählt werden.
3. Der Präsident ist Vorsitzender des Direktoriums, hat jedoch, außer einer entscheidenden Stimme bei Stimmengleichheit, kein Stimmrecht. Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrates ohne Stimmrecht teilnehmen.
4. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bank.
5. Der Präsident ist der Vorgesetzte des Personals der Bank und führt unter der Leitung des Direktoriums die laufenden Geschäfte der Bank. Er ist für die Organisation sowie für die Einstellung und Entlassung der Beamten und Angestellten gemäß den vom Direktorium beschlossenen Satzungen verantwortlich.
6. Vorbehaltlich der überragenden Bedeutung der Sicherung eines Höchstmaßes an Leistungsfähigkeit und fachlichem Können hat der Präsident bei der Ernennung der Beamten und Angestellten gebührend darauf zu achten, daß die Personalauswahl auf möglichst breiter regionaler geographischer Grundlage erfolgt.
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