1. (i) Das Direktorium setzt sich aus zehn (10) Mitgliedern zusammen, die nicht Mitglieder des Gouverneursrates sind und von denen
(a) sieben (7) von den Gouverneuren gewählt werden, welche regionale Mitglieder vertreten, und
(b) drei (3) von den Gouverneuren, welche nichtregionale Mitglieder vertreten.
Die Direktoren sollen Personen mit hoher Fachbefähigung in wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten sein und werden gemäß Anhang B zu diesem Abkommen gewählt.
(ii) Bei der zweiten Jahresversammlung des Gouverneursrates nach seiner Eröffnungssitzung prüft der Gouverneursrat den Umfang und die Zusammensetzung des Direktoriums und erhöht nach Zweckdienlichkeit die Zahl der Direktoren, wobei gemäß den zu diesem Zeitpunkt gegebenen Umständen auf die Erwünschtheit einer Vermehrung der Vertretung der kleineren weniger entwickelten Mitgliedsländer im Direktorium besonders Bedacht zu nehmen ist. Entscheidungen gemäß diesem Absatz sind mit einer Stimmenmehrheit der Gesamtzahl der Gouverneure zu treffen, die mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt.
2. Jeder Direktor ernennt einen Stellvertreter mit voller Befugnis, während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln. Direktoren und Stellvertreter haben Staatsangehörige von Mitgliedsländern zu sein. Zwei oder mehr Direktoren dürfen nicht die gleiche Staatsangehörigkeit haben, ebenso wenig dürfen zwei oder mehr Stellvertreter die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen. Stellvertreter können an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen, sind jedoch nur stimmberechtigt, wenn sie für ihren Direktor handeln.
3. Die Direktoren bleiben zwei (2) Jahre im Amt und können wiedergewählt werden. Sie bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger bestimmt und ernannt sind. Wird die Stelle eines Direktors mehr als hundertachtzig (180) Tage vor dem Ablauf seiner Amtszeit frei, so ist gemäß Anhang B zu diesem Abkommen von den Gouverneuren, die den früheren Direktor wählten, für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu bestimmen. Bei dieser Wahl entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen dieser Gouverneure. Wird die Stelle eines Direktors hundertachtzig (180) oder weniger Tage vor Ablaut seiner Amtszeit frei, kann für den Rest der Amtszeit von den Gouverneuren, die den früheren Direktor wählten, auf ähnliche Weise ein Nachfolger bestimmt werden, wobei eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen dieser Gouverneure entscheidet. Während der Vakanz übt der Stellvertreter die Befugnisse des früheren Direktors aus, mit Ausnahme jener zur Ernennung eines Stellvertreters.
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