1. Die Mitgliedschaft bei der Bank steht offen:
(i) Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten und
(ii) anderen regionalen Ländern und nichtregionalen entwickelten Ländern, die Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen, sind.
2. Länder, denen gemäß Absatz 1 dieses Artikels die Mitgliedschaft offensteht und die nicht gemäß Artikel 64 dieses Abkommens Mitglied werden, können unter den von der Bank festgesetzten Bedingungen mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, zur Mitgliedschaft der Bank zugelassen werden.
3. Für assoziierte Mitglieder der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten, die für ihre internationalen Beziehungen nicht selbst verantwortlich sind, ist das Ansuchen um die Mitgliedschaft der Bank von jenem Mitglied der Bank zu stellen, das für die internationalen Beziehungen des Bewerbers verantwortlich ist, und ihm eine Verpflichtungserklärung dieses Mitgliedes beizuschließen, wonach das Mitglied für alle Verpflichtungen, die der Bewerber gegebenenfalls auf Grund seiner Zulassung zur Mitgliedschaft der Bank und des Genusses der Vorteile einer solchen Mitgliedschaft eingeht, so lange verantwortlich sein wird, bis der Bewerber selbst die Verantwortung für seine internationalen Beziehungen übernimmt. Der in diesem Abkommen verwendete Ausdruck „Land“ schließt Gebiete ein, die assoziierte Mitglieder der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten sind.
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