1. Alle Befugnisse der Bank stehen dem Gouverneursrat zu.
2. Der Gouverneursrat kann dem Direktorium seine Befugnisse teilweise oder zur Gänze übertragen, mit Ausnahme der Befugnis
(i) zur Aufnahme neuer Mitglieder und Festlegung der Bedingungen für ihre Aufnahme;
(ii) zur Erhöhung oder Herabsetzung des genehmigten Stammkapitals der Bank;
(iii) zur Suspendierung eines Mitgliedes;
(iv) zur Entscheidung über Berufungen gegen Auslegungen oder Anwendungen dieses Abkommens durch das Direktorium;
(v) zur Genehmigung des Abschlusses allgemeiner Übereinkünfte über die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen;
(vi) zur Wahl der Direktoren und des Präsidenten der Bank;
(vii) zur Festsetzung der Vergütung für die Direktoren und ihrer Stellvertreter und des Gehaltes sowie der anderen Bedingungen des Dienstvertrages des Präsidenten;
(viii) zur Genehmigung der allgemeinen Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der Bank nach Prüfung des Berichts der Rechnungsprüfer;
(ix) zur Entscheidung über die Reserven und die Verteilung der Reingewinne der Bank;
(x) zur Abänderung dieses Übereinkommens;
(xi) zur Entscheidung über die Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank und die Verteilung ihrer Aktiven sowie
(xii) zur Ausübung aller anderen Befugnisse, die in diesem Abkommen ausdrücklich dem Gouverneursrat übertragen werden.
3. Der Gouverneursrat behält die volle Berechtigung zur Ausübung seiner Befugnisse in jeder nach Absatz 2 dieses Artikels dem Direktorium übertragenen Angelegenheit.
4. Für die Zwecke dieses Abkommens kann der Gouverneursrat mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, welche mindestens drei Viertel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, von Zeit zu Zeit festlegen, welche Länder oder Mitglieder der Bank als entwickelte oder in Entwicklung befindliche Länder oder Mitglieder anzusehen sind, wobei auf die entsprechenden wirtschaftlichen Erwägungen Bedacht zu nehmen ist.
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