1. Wird (a) im Rahmen des Internationalen Währungsfonds die Parität der Währung eines Mitglieds, ausgedrückt mit Hilfe des in Artikel 4 dieses Abkommens definierten Dollars, herabgesetzt oder ist (b) der Devisenwert der Währung eines Mitglieds nach Ansicht der Bank nach erfolgter Beratung mit dem Internationalen Währungsfonds in beträchtlichem Maße gesunken, so hat dieses Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist an die Bank einen zusätzlichen Betrag in seiner Währung zu leisten, der erforderlich ist, um den Wert des gesamten im Besitz der Bank befindlichen Betrages dieser Währung aufrechtzuerhalten, mit Ausnahme (a) von Währungsbeträgen, welche die Bank aus den von ihr aufgenommenen Darlehen herleitet, und (b) von Sonderfondsmitteln, welche die Bank gemäß Artikel 19 Absatz 1 (ii) übernommen hat, sofern in den Vereinbarungen zur Schaffung solcher Fonds nichts anderes vorgesehen ist.
2. Wird (a) im Rahmen des Internationalen Währungsfonds die Parität der Währung eines Mitglieds, ausgedrückt mit Hilfe des besagten Dollars, heraufgesetzt oder ist (b) der Devisenwert der Währung eines Mitglieds nach Ansicht der Bank nach erfolgter Beratung mit dem Internationalen Währungsfonds in. beträchtlichem Maße gestiegen, so hat die Bank diesem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist einen Betrag in dieser Währung zu leisten, der erforderlich ist, um den Wert des gesamten im Besitz der Bank befindlichen Betrages dieser Währung anzupassen, mit Ausnahme (a) von Währungsbeträgen, welche die Bank aus den von ihr aufgenommenen Darlehen herleitet, und (b) von Sonderfondsmitteln, welche die Bank gemäß Artikel 19 Absatz 1 (ii) übernommen hat, sofern in den Vereinbarungen zur Schaffung solcher Fonds nichts anderes vorgesehen ist.
3. Die Bank kann auf die Bestimmungen dieses Artikels verzichten, wenn eine einheitliche proportionale Änderung in der Parität der Währungen aller ihrer Mitglieder erfolgt.
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