1. Guthaben von Zahlungsmitteln der Bank für Zahlungen in irgendeinem Land dürfen weder durch bestehende noch durch neu eingeführte Maßnahmen der Mitglieder beschränkt werden, sofern es sich um Zahlungsmittel der folgenden Art handelt:
(i) Gold oder konvertierbare Währungen, die bei der Bank als Einzahlung auf Zeichnungen ihres Stammkapitals eingehen, mit Ausnahme der Zahlungen, die von Mitgliedern gemäß Artikel 6 Absatz 2 (b) erfolgen und gemäß Absatz 2 (i) und (ii) des vorliegenden Artikels einer Beschränkung unterliegen;
(ii) Währungen von Mitgliedern, die mit dem Gold oder den konvertierbaren Währungen, die im vorstehenden Unterabsatz erwähnt werden, angekauft wurden;
(iii) Währungen, die von der Bank gemäß Artikel 21 (i) dieses Abkommens durch Aufnahme von Darlehen zur Einbeziehung in ihre ordentlichen Kapitalmittel beschafft wurden;
(iv) Gold oder Währungen, die bei der Bank als Zahlung auf Kapital, Zinsen, Dividenden oder andere Spesen im Zusammenhang mit Darlehen oder Investitionen, welche aus den in Unterabsatz (i) bis (iii) dieses Absatzes erwähnten Geldmitteln erfolgten, oder als Gebührenzahlung im Zusammenhang mit von der Bank übernommenen Garantien eingehen, und
(v) andere Währungen als die des Mitglieds, welche das Mitglied von der Bank im Zuge der Verteilung des Reingewinns der Bank gemäß Artikel 40 dieses Abkommens erhält.
2. Die Mitglieder sind nicht berechtigt, den Besitz oder die Verwendung der Währung eines Mitglieds, die bei der Bank eingegangen ist und nicht unter die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes fällt, für Zahlungen in irgendeinem Land seitens der Bank oder irgend jemandes, der sie von der Bank empfängt, auf irgendeine Weise zu beschränken, es sei denn,
(i) ein in Entwicklung befindliches Mitgliedsland beschränkt nach Beratung mit der Bank und vorbehaltlich periodischer Überprüfungen durch diese die Verwendung einer solchen Währung zur Gänze oder teilweise auf Zahlungen für Güter oder Dienstleistungen, die in seinem Gebiet erzeugt werden und zum dortigen Verbrauch bestimmt sind, oder
(ii) irgendein anderes Mitglied, dessen Zeichnungsbetrag in Teil A des Anhangs A zu diesem Abkommen festgelegt worden ist und dessen Ausfuhr an Industrieerzeugnissen keinen bedeutenden Teil seiner Gesamtausfuhr ausmacht, hinterlegt zusammen mit seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde eine Erklärung, wonach es wünscht, daß die Verwendung des gemäß Artikel 6 Absatz 2 (b) einbezahlten Teiles seiner Zeichnung zur Gänze oder teilweise auf Zahlungen für in seinem Gebiet erzeugte Güter oder Dienstleistungen beschränkt werden möge, dies mit der Maßgabe, daß solche Beschränkungen periodischen Überprüfungen durch die Bank und Beratungen mit dieser unterliegen und daß vorbehaltlich der üblichen Berücksichtigung konkurrierender Angebote mit allen Ankäufen von Gütern oder Dienstleistungen in dem Gebiet des betreffenden Mitglieds zuerst der gemäß Artikel 6 Absatz 2 (b) einbezahlte Teil seiner Zeichnung belastet wird, oder
(iii) eine solche Währung zu den gemäß Artikel 19 Absatz 1 (ii) verfügbaren Sonderfondsmitteln der Bank gehört und ihre Verwendung besonderen Regeln und Vorschriften unterliegt.
3. Die Mitglieder sind nicht berechtigt, den Besitz oder die Verwendung von Währungen, welche bei der Bank als Rückzahlung auf aus ihren ordentlichen Kapitalmitteln gewährte direkte Darlehen eingehen, seitens der Bank für Amortisations- oder Vorauszahlungen oder für den gänzlichen oder teilweisen Rückkauf ihrer eigenen Obligationen auf irgendeine Weise zu beschränken, dies jedoch mit der Maßgabe, daß bis zum vollständigen Abruf des gezeichneten abrufbaren Stammkapitals der Bank ein solcher Besitz oder eine solche Verwendung, mit Ausnahme der in der Währung des betreffenden Mitglieds zahlbaren Obligationen, allen nach Absatz 2 (i) dieses Artikels auferlegten Begrenzungen unterliegt.
4. Gold oder Währungen, die sich im Besitz der Bank befinden, dürfen von der Bank zum Ankauf anderer Währungen von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern nicht verwendet werden, außer
(i) zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Zuge ihrer ordentlichen Geschäftsabwicklung oder
(ii) zufolge eines Beschlusses des Direktoriums, der mit einer Stimmenmehrheit der Direktoren, die mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, angenommen wurde.
5. Keine hier angeführte Bestimmung hindert die Bank an der Verwendung der Währung eines Mitglieds zur Deckung von Verwaltungsausgaben, die der Bank auf dem Gebiet des betreffenden Mitglieds erwachsen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise