Neben den sonst in diesem Abkommen angeführten Befugnissen ist die Bank ermächtigt:
(i) Darlehen in Mitgliedsländern und anderswo aufzunehmen und in diesem Zusammenhang für solche Darlehen jede von der Bank beschlossene Nebenbürgschaft oder sonstige Sicherheit beizubringen, jedoch stets mit der Maßgabe, daß:
(a) die Bank vor dem Verkauf ihrer Obligationen auf dem Gebiet eines Landes dessen Zustimmung einholt;
(b) die Bank in Fällen, in denen die Obligationen der Bank auf die Währung eines Mitglieds lauten sollen, dessen vorherige Zustimmung einholt;
(c) die Bank die Zustimmung der in Unterabsatz (a) und (b) dieses Absatzes erwähnten Länder dafür einholt, daß die Erträge unbeschränkt in die Währung jedes Mitglieds umgewechselt werden können; und
(d) die Bank vor ihrem Beschluß, ihre Obligationen in einem bestimmten Land zu verkaufen, den Betrag der bisher von ihr in diesem Land allenfalls aufgenommenen Darlehen, den Betrag der früher in anderen Ländern aufgenommenen Darlehen sowie die mögliche Verfügbarkeit von Geldmitteln in diesen anderen Ländern in Erwägung zieht und auf den allgemeinen Grundsatz gebührend Bedacht nimmt, daß die von ihr aufgenommenen Darlehen hinsichtlich der Länder, in denen sie aufgenommen werden, in größtmöglichem Maße gestreut sein sollen;
(ii) von der Bank ausgegebene oder garantierte Wertpapiere oder solche, in welchen sie Gelder angelegt hat, zu kaufen und zu verkaufen, stets vorausgesetzt, daß sie die Zustimmung jedes Landes erhält, auf dessen Gebiet die Wertpapiere gekauft oder verkauft werden sollen;
(iii) Wertpapiere, in welche sie investiert hat, zu garantieren, um ihre Unterbringung zu erleichtern;
(iv) allein oder in Gesellschaft mit anderen die Übernahmegarantie für Wertpapiere zu übernehmen, die von einem Rechtsträger oder einer Unternehmung für Zwecke ausgegeben wurden, die sich in Übereinstimmung mit den Aufgaben der Bank befinden;
(v) nicht für die Geschäftstätigkeit der Bank benötigte Geldmittel in den Gebieten der Mitglieder in nach dem Ermessen der Bank bestimmten Schuldverschreibungen von Mitgliedern oder Staatsangehörigen derselben anzulegen sowie im Besitz der Bank befindliche, für Pensionen oder ähnliche Zwecke bestimmte Geldmittel in den Gebieten der Mitglieder in marktfähigen Wertpapieren anzulegen, die von Mitgliedern oder Staatsangehörigen derselben ausgegeben werden;
(vi) technische Beratung und Unterstützung zu gewähren, sofern dies ihrem Zwecke dienlich ist und in ihren Aufgabenbereich fällt, und dort, wo Ausgaben, die durch die Erbringung solcher Dienstleistungen entstehen, nicht rückzahlbar sind, die Nettoeinkünfte der Bank mit ihnen zu belasten; in den ersten fünf (5) Jahren ihrer Geschäftstätigkeit kann die Bank bis zu zwei (2) Prozent ihres einbezahlten Kapitals für die Erbringung solcher Dienstleistungen auf nichtrückzahlbarer Basis aufwenden; und
(vii) im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens alle anderen Befugnisse auszuüben sowie alle Regeln und Vorschriften festzulegen, die zur Förderung ihres Zweckes und ihrer Aufgaben nötig oder zweckmäßig sind.
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