1. In Verzugsfällen bei Darlehen, welche durch die Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit gewährt wurden, an welchen sie beteiligt ist oder die durch sie garantiert wurden, trifft die Bank alle ihr geeignet erscheinenden Maßnahmen zur Abänderung der Bedingungen des Darlehens, mit Ausnahme der Rückzahlungswährung.
2. Die Zahlungen, die in Erfüllung der Verpflichtungen der Bank auf gemäß Artikel 11 (ii) und (iv) aufgenommene Anleihen oder garantierte Darlehen, die aus den ordentlichen Kapitalmitteln zu bestreiten sind, gehen:
(i) erstens zu Lasten der in Artikel 17 vorgesehenen Spezialreserve;
(ii) sodann, soweit notwendig und nach Ermessen der Bank, zu Lasten der anderen Reserven, des Gewinnvortrages und des Kapitals, über welches sie verfügt.
3. Sind vertragliche Zinsen-, andere Spesen oder Amortisationszahlungen auf die von der Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit aufgenommenen Anleihen oder ähnliche Zahlungsverpflichtungen der Bank auf durch sie garantierte, zu Lasten ihrer ordentlichen Kapitalmittel gehende Darlehen zu erfüllen, so kann die Bank gemäß Artikel 6 Absatz 6 und 7 dieses Abkommens einen angemessenen Betrag des nicht abgerufenen gezeichneten abrufbaren Kapitals abrufen.
4. In Verzugsfällen bei Darlehen, die von der Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit aus aufgenommenen Geldmitteln gewährt oder von ihr garantiert wurden, kann die Bank in der Annahme eines längerdauernden Verzugs einen zusätzlichen Betrag dieses abrufbaren Kapitals, der in einem (1) Jahr höchstens ein (1) Prozent der gesamten Anteile der Mitglieder betragen darf, für folgende Zwecke abrufen:
(i) um den ausstehenden Teil eines von der Bank garantierten Darlehens, bezüglich dessen der Darlehensnehmer im Verzug ist, vor der Fälligkeit zur Gänze oder teilweise zurückzukaufen oder ihre Verpflichtungen daraus in anderer Weise zu erfüllen; und
(ii) um ihre eigenen noch ausstehenden Anleihen zur Gänze oder teilweise zurückzukaufen oder ihre Verpflichtungen daraus in anderer Weise zu erfüllen.
5. Soll das gezeichnete abrufbare Stammkapital der Bank gemäß Absatz 3 und 4 dieses Artikels zur Gänze abgerufen werden, so kann die Bank nötigenfalls für die in Absatz 3 dieses Artikels angeführten Zwecke ohne Beschränkung, eine allfällige Beschränkung nach Artikel 24 Absatz 2 (i) und (ii) inbegriffen, die Währung jedes Mitglieds heranziehen oder umwechseln.
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