1. Zusätzlich zu den Zinsen erhebt die Sank auf direkte Darlehen, die sie im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit gewährt oder an denen sie sich im Rahmen derselben beteiligt, eine Provision. Diese periodisch zahlbare Provision wird bei jedem Darlehen beziehungsweise jeder Beteiligung auf Grund des ausstehenden Betrages berechnet, und ihr Satz beträgt mindestens ein (1) Prozent jährlich, falls die Bank nach den ersten fünf (5) Jahren ihrer Geschäftstätigkeit nicht mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder, die mindestens drei Viertel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, eine Herabsetzung dieses Mindestsatzes beschließt.
2. Bei der Garantieübernahme für ein Darlehen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit erhebt die Bank eine Garantiegebühr zu einem vom Direktorium festgelegten Satze, die periodisch auf den Betrag des ausstehenden Darlehens zu zahlen ist.
3. Andere von der Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit einzuhebende Gebühren sowie gegebenenfalls im Rahmen ihrer besonderen Geschäftstätigkeit einzuhebende Provisionen, Gebühren oder andere Abgaben werden vom Direktorium festgelegt.
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