1. Bei direkten Darlehen, welche die Bank gewährt oder an denen sie sich beteiligt, sowie bei von ihr garantierten Darlehen sind im Darlehensvertrage in Übereinstimmung mit den in Artikel 14 dieses Abkommens angeführten Geschäftsgrundsätzen und vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieses Abkommens die Bedingungen für das betreffende Darlehen beziehungsweise die betreffende Garantie festzuhalten, einschließlich jener, die sich auf die Tilgung, die Zinsen und die anderen Lasten beziehen, sowie die Fälligkeiten und Zahlungstermine hinsichtlich des Darlehens beziehungsweise die Gebühren und anderen Lasten hinsichtlich der Garantie. Insbesondere hat der Darlehensvertrag vorzuschreiben, daß vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels alle vertraglichen Zahlungen an die Bank in der ausgeliehenen Währung zu erfolgen haben, außer wenn im Falle eines direkten Darlehens, welches im Rahmen besonderer Geschäfte aus gemäß Artikel 19 Absatz 1 (ii) bereitgestellten Geldmitteln gewährt wurde, oder im Falle eines auf diese Weise garantierten Darlehens die Vorschriften und Bestimmungen der Bank etwas anderes vorsehen. Von der Bank erteilte Garantien haben auch vorzuschreiben, daß die Bank ihre Verpflichtung hinsichtlich der Zinsenzahlungen beendigen kann, wenn bei Nichterfüllung der Verpflichtungen durch den Darlehensnehmer und durch einen gegebenenfalls bestehenden Bürgen die Bank das Angebot macht, die Schuldtitel oder andere garantierte Obligationen zum Nennwert zuzüglich der bis zu einem in dem Angebot bezeichneten Datum aufgelaufenen Zinsen zu kaufen.
2. Ist der Empfänger von Darlehen oder von Garantien für Darlehen nicht selbst Mitglied, so kann die Bank, sofern sie dies für zweckmäßig erachtet, verlangen, daß das Mitglied, auf dessen Gebiet das betreffende Projekt zur Durchführung gelangen soll, oder eine öffentliche Behörde oder irgendeine für die Bank annehmbare bevollmächtigte Stelle dieses Mitglieds für die Tilgung und die Zahlung der Zinsen und anderen Lasten des Darlehens gemäß den Bedingungen desselben die Garantie übernimmt.
3. Der Darlehens- oder Garantievertrag hat ausdrücklich die Währung festzulegen, in der alle vertraglichen Zahlungen an die Bank zu leisten sind. Auf Wunsch des Darlehensnehmers können solche Zahlungen jedoch jederzeit in Gold oder konvertierbarer Währung geleistet werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise