Die Geschäftstätigkeit der Bank richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
(i) Die Geschäfte der Bank erstrecken sich hauptsächlich auf die Finanzierung konkreter Projekte unter Einschluß solcher, die zu einem nationalen, subregionalen oder regionalen Entwicklungsprogramm gehören. Sie können jedoch auch Darlehen oder Garantien für Darlehen mit einschließen, die nationalen Entwicklungsbanken oder anderen geeigneten Rechtspersönlichkeiten gewährt werden, um diese in die Lage zu versetzen, konkrete Entwicklungsprojekte zu finanzieren, bei denen der im Einzelfall auftretende Bedarf an Finanzierungsmitteln nach Auffassung der Bank nicht groß genug ist, um eine direkte Beaufsichtigung durch die Bank zu rechtfertigen;
(ii) bei der Auswahl geeigneter Projekte läßt sich die Bank stets durch die Bestimmungen des Artikels 2 Unterabsatz (ii) dieses Abkommens leiten;
(iii) die Bank finanziert kein Vorhaben auf dem Gebiet eines Mitglieds, wenn dieses Mitglied gegen eine solche Finanzierung Einspruch erhebt;
(iv) vor Gewährung eines Darlehens hat der Bewerber einen Entsprechenden Darlehensantrag zu stellen und der Präsident der Bank hat dem Direktorium auf Grund einer internen Studie einen schriftlichen Bericht über den Antrag samt seinen Empfehlungen vorzulegen;
(v) bei der Prüfung eines Ansuchens um ein Darlehen oder eine Garantie hat die Bank gebührend auf die Möglichkeiten des Darlehensnehmers Bedacht zu nehmen, Finanzierungsmittel oder Dienstleistungen anderswo zu Bedingungen zu erhalten, welche die Bank unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren als für den Empfänger tragbar betrachtet;
(vi) bei der Gewährung eines Darlehens oder der Garantieübernahme für ein solches hat die Bank gebührend darauf Bedacht zu nehmen, daß der Darlehensnehmer und gegebenenfalls sein Bürge in der Lage sein werden, ihren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nachzukommen;
(vii) bei der Gewährung eines Darlehens oder der Garantieübernahme für ein solches haben der Zinssatz, die anderen Lasten und der Tilgungsplan so geartet zu sein, daß sie nach Auffassung der Bank für das betreffende Darlehen angemessen sind;
(viii) für die Garantieübernahme bei einem durch andere Darlehensgeber Gewährten Darlehen oder bei der Unterbringungsgarantie von Wertpapieren erhält die Bank eine angemessene Entschädigung für ihr Risiko;
(ix) die Erträge jedes Darlehens, jeder Investition und jeder anderen Finanzierung im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit der Bank oder durch von der Bank gemäß Artikel 19 Absatz 1 (i) geschaffene Sonderfonds sind ausschließlich für die Erwerbung von in Mitgliedsländern erzeugten Gütern und Dienstleistungen in Mitgliedsländern zu verwenden, außer in Fällen, wo das Direktorium durch eine Mehrheit der Direktoren, die mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, beschließt, die Erwerbung in einem Nichtmitgliedsland oder die Erwerbung von in einem Nichtmitgliedsland erzeugten Gütern und Dienstleistungen unter besonderen Umständen. die eine solche Erwerbung angemessen machen, zu gestatten, wie zum Beispiel im Falle eines Nichtmitgliedslandes, in dem der Bank ein bedeutender Finanzierungsbetrag bereitgestellt wurde;
(x) im Falle eines von der Bank gewährten direkten Darlehens gestattet die Bank dem Darlehensnehmer den Bezug ihrer Geldmittel nur zur Deckung der mit dem Projekt zusammenhängenden Ausgaben in dem Maße, wie diese tatsächlichentstehen;
(xi) die Bank trifft die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Erträge jedes Darlehens, das die Bank gewährt oder garantiert oder an dem sie sich beteiligt, nur für die Zwecke, für welche das Darlehen gewährt worden ist, und unter gebührender Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit Verwendung finden;
(xii) die Bank hat gebührend zu berücksichtigen, daß es erwünscht ist, die Verwendung eines unverhältnismäßigen Betrages ihrer Mittel zugunsten eines einzelnen Mitglieds zu vermeiden;
(xiii) die Bank hat bestrebt zu sein, bei ihren Investitionen in Anteilkapital eine angemessene Streuung aufrechtzuerhalten; sie darf nicht die Verantwortung für die Führung einer Rechtspersönlichkeit oder Unternehmung übernehmen, an der sie beteiligt ist, außer wo dies zur Sicherung ihrer Investitionen notwendig ist, und
(xiv) die Bank hat ihre Geschäftstätigkeit nach den Grundsätzen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Bankinstitutes auszuüben.
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