Bei der Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen kann die Bank auf folgende Weise Finanzierungsmittel bereitstellen:
(i) durch Bedienung des Darlehensnehmers mit Währungen, die nicht Mit der Währung des Mitglieds identisch sind, auf dessen Gebiet das betreffende Projekt zur Durchführung gelangen soll (diese Währung wird im folgenden als „lokale Währung“ bezeichnet), und die zur Deckung der Devisenkosten eines solchen Projekts nötig sind, oder
(ii) durch Bereitstellung von Finanzierungsmitteln zur Deckung der Mit dem betreffenden Projekt verbundenen lokalen Ausgaben, wo die Bank dies dadurch erreichen kann, daß sie lokale Währung zur Verfügung stellt, ohne irgendwelche ihrer Bestände an Gold oder konvertierbaren Währungen zu veräußern. In besonderen Fällen, wo nach Ansicht der Bank das Projekt einen unverhältnismäßig großen Abgang in oder eine unverhältnismäßig große Belastung der Zahlungsbilanz des Mitglieds, in dessen Gebiet das Projekt zur Durchführung gelangen soll, verursacht oder verursachen dürfte, können die von der Bank zur Deckung lokaler Ausgaben gewährten Finanzierungsmittel in anderen Währungen als der des betreffenden Mitglieds bereitgestellt werden; in solchen Fällen darf der von der Bank zu diesem Zwecke gewährte Betrag an Finanzierungsmitteln einen Angemessenen Teil der gesamten lokalen Ausgaben, die dem Darlehensnehmer erwachsen, nicht überschreiten.
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