Vermögenschaften, Rechte, Interessen – Regelung (Belgien)
Vorwort
Art. 1 Artikel I
Zur Regelung der von der belgischen Regierung geltend gemachten Ansprüche, die sich aus am 8. Mai 1945 und beim Inkrafttreten dieses Abkommens bestandenen indirekten Beteiligungen belgischer Berechtigter an in Österreich noch bestehenden Vermögenschaften, Rechten und Interessen deutscher juristischer Personen ableiten, wird die Bundesregierung der Republik Österreich die im Zusatzprotokoll zu Artikel I genannten Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die auf Grund des Artikels 22 des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 über die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, in der Folge „Staatsvertrag“ genannt, auf die Republik Österreich übergegangen sind und im Eigentum der Republik Österreich stehen, an die im Zusatzprotokoll genannten zwei belgischen Berechtigten nach Maßgabe ihrer am 8. Mai 1945 bestandenen Beteiligung übertragen.
Art. 2 Artikel II
Die Bundesregierung der Republik Österreich wird der belgischen Regierung auch weiterhin ihre volle Unterstützung im Hinblick auf die Ermöglichung einer Regelung des Problems des Kommanditistenanteiles an der österreichischen Gesellschaft Ebenseer Solvay-Werke KG. gewähren.
Art. 3 Artikel III
Die belgische Regierung wird den im Zusatzprotokoll zu Artikel III aufgezählten oder in Aussicht genommenen physischen oder juristischen Personen im Wege der Bundesregierung der Republik Österreich jene Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die ihnen gehören und in Belgien noch unter Sequester stehen, zur Verfügung stellen. Dasselbe gilt für den Nettoliquidationserlös sequestrierter Vermögenschaften, Rechte und Interessen.
Art. 4 Artikel IV
Dieses Abkommen ist zu ratifizieren; der Austausch der Ratifikationsurkunden soll sobald als möglich in Wien stattfinden.
Das Abkommen tritt 30 Tage nach dem Austausch in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Brüssel, am 14. November 1963, in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zusatzprotokoll
Zu Artikel I
Anl. 1
Die Vertragschließenden Teile haben beschlossen, Artikel I wie folgt durchzuführen:
1) Die Compagnie Auxiliaire Internationale de Chemins de Fer, Brüssel, hat eine Forderung auf Regelung aus dem Titel ihrer Beteiligungen an der Gesellschaft „Eisenbahn-Verkehrsmittel AG“ (EVA) – Berlin (jetzt Düsseldorf) geltend gemacht. Die Bundesregierung der Republik Österreich wird diese Forderung dadurch befriedigen, daß sie das am 10. Juli 1959 zwischen dem österreichischen Bundesministerium für Finanzen und der genannten belgischen Gesellschaft festgelegte Übereinkommen in Kraft setzt.
2) Die deutsche Gesellschaft „Deutsche Solvay-Werke Gesellschaft m. b. H.“ war Inhaberin einer im Jahre 1944 gegenüber der österreichischen Gesellschaft Ebenseer Solvay-Werke KG. entstandenen Forderung von RM 300.000,--, die gemäß Artikel 22 des Staatsvertrages auf die Republik Österreich übergegangen ist. Die Bundesregierung der Republik Österreich wird im Hinblick auf die direkten und indirekten belgischen Interessen an der Deutsche Solvay-Werke Gesellschaft m. b. H. die genannte Forderung an die belgische Gesellschaft Solvay et Cie. in Brüssel, die hierbei sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der anderen belgischen Interessenten auftritt, übertragen.
Zu Artikel III
Anl. 1
a) Es handelt sich um folgende physische und juristische Personen:
1) Firma VINCIGUERRA, Wien
(Dr. Hildegard AMFALDERN), betreffend rund bfrs 1,320.000,-.
2) Hugo SAUTER und seine Ehefrau Gisela GACHTER, Bludenz, betreffend rund bfrs 22.614,68.
3) A. E. G. Union, Wien,
betreffend ihre Rechte auf die Summe von bfrs 141.745,-, die den Schlußsaldo aus seinerzeitigen Bestellungen in Belgien darstellen.
4) Firma OKEROS, Wien,
betreffend ihre allfälligen Rechte auf eine Forderung von RM 1.776,- gegen die S. A. BELL Telephone.
5) ALPINE MONTAN, Wien,
betreffend den Betrag aus zwei eingebrachten Forderungen, rund bfrs 79.055,-, abzüglich der beglichenen Passiven.
6) TEUDLOFF VAMAG, A. G., Wien,
betreffend den Erlös der Einbringung einer sich auf bfrs 362.638,- belaufenden Forderung.
7) ULBRICHTS Witwe Gesellschaft m. b. H., Kaufing, betreffend den Erlös der Einbringung einer Forderung von bfrs 35.501,-.
8) ZSOLNAY VERLAG, Wien,
betreffend den Erlös der Einbringung von zwei Forderungen, die sich auf bfrs 9.108,75 belaufen.
9) WIENER RÜCKVERSICHERUNGS A. G., Wien,
betreffend den Erlös der Einbringung von zwei Forderungen und Bankguthaben:
bfrs 360.253,-.
10) SCHMIDHÜTTE LIEZEN, Wien,
betreffend bfrs 11.635,-, den Erlös der Einbringung einer Forderung nach Bezahlung der Passiven.
Die belgische Regierung wird den oben angeführten physischen und juristischen Personen im Wege der Bundesregierung der Republik Österreich sämtliche notwendigen Auskünfte über die Akte der Gebarung und der Verfügung in Verbindung mit ihren sequestrierten Vermögenschaften erteilen, sowie die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen zur allfälligen Wahrnehmung ihrer privaten Rechte ausfolgen. Es besteht Einvernehmen darüber, daß die in Rede stehenden Auskunftsersuchen durch die Bundesregierung der Republik Österreich gestellt werden.
b) Die Übertragung der in obigem Absatz a) in Aussicht genommenen Vermögenschaften setzt voraus, daß die begünstigten physischen und juristischen Personen die Gültigkeit der Akte der Gebarung und der Verfügung über die sequestrierten Vermögenschaften anerkennen, die vom belgischen Sequesteramt in Ausübung eines gesetzlichen Auftrages gesetzt wurden; die Übertragung wird nur bei Rückziehung der auf die Aufhebung des Sequesters gerichteten Klagen, die die oben in Aussicht genommenen Personen allenfalls anhängig gemacht haben, und unter Abzug aller daraus auf sie entfallenden Gerichtskosten und Barauslagen durchgeführt.
c) Die den in obigem Absatz a) aufgezählten physischen und juristischen Personen übertragenen Vermögenschaften unterliegen Verwaltungskosten, die mit 1 v. H. des Bruttobetrages der eingezogenen Kapitalien oder des gegenwärtigen Bruttowertes der Vermögenschaften und Rechte sowie mit 5 v. H. des Betrages der eingezogenen Bruttoerträge festgesetzt sind, diese Abgabe wird dann nicht eingehoben, wenn von den genannten Guthaben schon früher ein Abzug aus diesem Titel einbehalten worden ist.
d) Es besteht Einvernehmen darüber, daß die entsprechenden Bestimmungen dieses Abkommens auch auf zukünftig in Belgien aufgefundene, den unter Absatz a) angeführten physischen und juristischen Personen gehörende Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die unter die belgische Sequestergesetzgebung gefallen sein könnten, Anwendung finden.
Dieses Zusatzprotokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des heute unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien zur Regelung von Fragen betreffend bestimmte österreichische und belgische Vermögenschaften, Rechte und Interessen.
GESCHEHEN zu Brüssel, am 14. November 1963, in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.