Jede Vertragspartei behält sich vor, die nach den Vorschriften ihres Landes zu zahlenden inneren Abgaben und gegebenenfalls Eingangsabgaben für Paletten zu erheben, die Gegenstand eines Kaufes oder ähnlichen Vertrages mit einer Person sind, die in ihrem Gebiet ihren Wohnsitz oder Sitz hat. Außerdem behält sich jede Vertragspartei vor, für Paletten, die nach diesem Abkommen ausgeführt werden, die Rückerstattung von Abgaben und die volle oder teilweise Gewährung sonstiger für die Ausfuhr etwa vorgesehener Begünstigungen zu verweigern.
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