1. Bei der Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 auf Paletten, die auf Grund einer Vereinbarung gemeinschaftlich benutzt werden, verzichtet jede Vertragspartei bei der Ein- und Ausfuhr auf die Vorlage eines Zollpapiers und auf eine Sicherheitsleistung für die Eingangsabgaben, wenn die Vereinbarung vorsieht, daß die daran Beteiligten
a) untereinander von Land zu Land Paletten des gleichen Typs bei internationalen Warentransporten austauschen,
b) nach Palettentypen getrennt über die Anzahl der auf diese Weise von Land zu Land ausgetauschten Paletten Buch führen und
c) sich verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist einander Paletten der einzelnen Typen in der Zahl zu liefern, die erforderlich ist, um die Salden der so geführten Konten in regelmäßigen Zeitabständen zweiseitig oder mehrseitig auszugleichen.
2. Absatz 1 gilt nur, wenn
a) die Paletten mit einem Kennzeichen versehen sind, das dem in der Vereinbarung über die gemeinschaftliche Benutzung vorgesehenen entspricht und
b) die Vereinbarung über die gemeinschaftliche Benutzung den Zollverwaltungen der beteiligten Vertragsparteien zugeleitet worden ist und diese sie anerkannt haben, weil sie die Palettentypen für genügend bestimmt und die ordnungsmäßige Ausführung der Vereinbarung für hinreichend gesichert halten.
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