1. Jede Vertragspartei läßt die Einfuhr von Paletten ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und ohne Anwendung von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zu, sofern
a) sie vorher ausgeführt worden sind oder später wieder ausgeführt werden, oder
b) die gleiche Anzahl Paletten von gleichem Typ und annähernd gleichem Wert vorher ausgeführt worden ist oder später ausgeführt wird.
2. Vorbehaltlich des Artikels 3 richten sich das Verfahren und die Bedingungen der Anwendung der in Absatz 1 vorgesehenen Regelung nach den Vorschriften jeder Vertragspartei. Diese Vorschriften können insbesondere Bestimmungen enthalten, die verhindern sollen, daß die Zahl der endgültig ohne Entrichtung der Eingangsabgaben eingeführten Paletten größer ist als die Zahl der ausgeführten oder auszuführenden Paletten.
3. Jede Vertragspartei wird sich bemühen, die Förmlichkeiten so einfach wie möglich zu gestalten und insbesondere auf eine Sicherheitsleistung für die Eingangsabgaben zu verzichten.
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