BundesrechtInternationale VerträgeZollbehandlung von PalettenArt. 16

Art. 16

In Kraft seit 05. Januar 1964
Up-to-date

Nach dem 15. März 1961 wird die Urschrift dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 6 Absätze 1 und 2 bezeichneten Ländern beglaubigte Abschriften übermittelt.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am neunten Dezember neunzehnhundertsechzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden