(1) Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Holdinggesellschaften im Sinne der besonderen luxemburgischen Gesetze (zurzeit Gesetze vom 31. Juli 1929 und vom 27. Dezember 1937). Es ist auch nicht auf Einkünfte anzuwenden, die eine Person mit Wohnsitz in Österreich von diesen Holdinggesellschaften bezieht, und für Anteile an diesen Gesellschaften, die dieser Person gehören.
(2) Dieses Abkommen erstreckt sich nicht auf einmalige Abgaben vom Vermögen und vom Vermögenszuwachs.
(3) Die beiden Vertragstaaten nehmen in Aussicht, eine Hilfeleistung bei der Festsetzung und Einhebung der den Gegenstand dieses Abkommens bildenden Steuern in einem besonderen Abkommen zu regeln.
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