1. Die der Regierung der Türkischen Republik gemäß diesem Abkommen zu gewährende Finanzhilfe ist innerhalb 20 Jahren nach einem rückzahlfreien Zeitraum von 7 Jahren zurückzuzahlen.
2. Die Regierung der Türkischen Republik zahlt der Österreichischen Bundesregierung die laut diesem Abkommen erhaltene finanzielle Hilfe in 26 Raten zu je 900.000 Schilling zurück.
3. Diese Rückzahlungen erfolgen in Wien für Rechnung der Republik Österreich in freien Schilling oder in jeglicher anderer seitens der Republik Österreich annehmbaren Währung; sie finden halbjährlich, am 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres, und zwar zum erstenmal am 30. Juni 1971, statt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise