Art. 19 ARTIKEL XIX — Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ägypten)
Rückverweise
Alle Einkunftsarten, für die in diesem Abkommen keine ausdrückliche Regelung vorgesehen ist, werden in dem Vertragstaat besteuert, in dem der Einkommensempfänger ansässig ist.
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