(1) Für Nachlaßvermögen, das in einem der beiden Staaten dem Betrieb eines gewerblichen Unternehmens dient, gilt folgendes:
a) Hat das Unternehmen eine Betriebstätte nur in einem der beiden Staaten, so wird dieses Vermögen nur in diesem Staat besteuert.
b) Hat das Unternehmen Betriebstätten in beiden Staaten, so wird das Vermögen in jedem der beiden Staaten insoweit besteuert, als es der in diesem Staate liegen den Betriebstätte dient.
(2) Der Begriff “Betriebstätte” richtet sich nach den Vorschriften des zwischen den beiden Staaten am l4. Mai 1959 abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
(3) Absatz 1 findet auch Anwendung auf Beteiligungen an Personengesellschaften (handelsbolag, kommanditbolag, enkelt bolag, partrederi, gruvbolag) und andere Personenvereinigungen, die nach den für sie maßgebenden innerstaatlichen Gesetzen keine juristischen Personen sind; auf Beteiligungen an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter jedoch nur dann, wenn mit der Einlage eine Beteiligung am Vermögen des Unternehmens verbunden ist.
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