(1) Unbewegliches Nachlaßvermögen (einschließlich des Zubehörs sowie des einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden lebenden und toten Inventars), das in einem der beiden Staaten liegt, wird nur in diesem Staat besteuert. Berechtigungen, auf welche die privatrechtlichen Vorschriften über Grundstücke Anwendung finden, sind dem unbeweglichen Vermögen gleichzustellen.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn die genannten Vermögensgegenstände zu einem gewerblichen Unternehmen (Artikel 5) gehören.
(3) Was als unbewegliches Vermögen oder als Zubehör gilt und was als dem unbeweglichen Vermögen gleichgestellte Berechtigung anzusehen ist, beurteilt sich nach den Gesetzen des Staates, in dem der betreffende Gegenstand oder der Gegenstand, auf den sich das in Rede stehende Recht bezieht, liegt.
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