(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Erbschaftssteuern, die für Rechnung eines jeden der beiden Staaten, seiner Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände erhoben werden.
(2) Als Erbschaftssteuern gelten alle Steuern, die aus Anlaß des Todes als Steuern vom Nachlaß, Erbanfall oder Vermögensübergang sowie als Steuern von Schenkungen auf den Todesfall erhoben werden.
(3) Zu den Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören zur Zeit insbesondere:
a) In Österreich:
die Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit ihr Erwerbe von Todes wegen oder Zweckzuwendungen von Todes wegen unterliegen.
b) In Schweden:
die Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit ihr Erwerbe von Todes wegen unterliegen.
(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die obersten Finanzbehörden der beiden Staaten werden sich am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mitteilen.
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