(1) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen der beiden Staaten ist, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, jeder in diesem Abkommen nicht umschriebene Begriff nach den Gesetzen dieses Staates auszulegen, die sich auf die Steuern im Sinne des Abkommens beziehen.
(2) Die in diesem Abkommen genannten obersten Finanzbehörden sind auf Seiten der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und auf Seiten des Königreiches Schweden das Finanzministerium oder die Behörde, der es übertragen worden ist, an Stelle des Finanzministeriums Fragen dieses Abkommens zu behandeln.
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