(1) Glaubt ein Steuerpflichtiger, daß die Maßnahmen eines der beiden oder beider Staaten für ihn die Wirkung einer Besteuerung haben oder haben werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann er unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht in den beiden Staaten vorgesehenen Rechtsmittel seinen Fall der obersten Finanzbehörde des Staates, in dem sein Wohnsitz im Sinne des Artikels 3 anzunehmen ist, oder der obersten Finanzbehörde des Staates unterbreiten, in dem der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz hatte.
(2) Die oberste Finanzbehörde wird, wenn sie die Einwendung für begründet erachtet und selbst nicht in der Lage ist, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, versuchen, den Fall im Einvernehmen mit der obersten Finanzbehörde des anderen Staates so zu regeln, daß eine Besteuerung, die diesem Abkommen nicht entspricht, vermieden wird.
(3) Die obersten Finanzbehörden der beiden Staaten werden bemüht sein, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln. Sie können sich auch zum Zweck der Beseitigung von Doppelbesteuerungen, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, miteinander beraten.
(4) Die obersten Finanzbehörden der beiden Staaten können zwecks Herstellung eines Einvernehmens im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung des Einvernehmens ratsam, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer aus Vertretern der obersten Finanzbehörden der beiden Staaten bestehenden Kommission erfolgen.
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