(1) Die Staatsangehörigen eines der Vertragstaaten dürfen im anderen Vertragstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders höher oder drückender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen dieses anderen Vertragstaates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(2) Einkommen, Gewinn und Kapital eines Unternehmens eines der Vertragstaaten, dessen Kapital ganz oder teilweise einer im anderen Vertragstaat ansässigen Person gehört, darf im erstgenannten Staat keiner Besteuerung unterworfen werden, die anders, höher oder drückender ist als die Besteuerung, der andere Unternehmen des erstgenannten Vertragstaates bezüglich eines gleichartigen Einkommens, Gewinnes oder Vermögens unter den gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(3) In diesem Artikel bedeutet der Begriff „Staatsangehörige“:
a) hinsichtlich Japans alle natürlichen Personen, die die japanische Staatsangehörigkeit besitzen, und alle Körperschaften und anderen Personenvereinigungen (mit oder ohne Rechtspersönlichkeit), die ihre Rechtsstellung als solche aus den in Japan geltenden Gesetzen ableiten;
b) hinsichtlich Österreichs alle österreichischen Staatsbürger und alle juristischen Personen, Personengesellschaften, Personenvereinigungen und anderen Rechtsträger, die ihre Rechtsstellung aus den in Österreich geltenden Gesetzen ableiten.
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