(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens dürfen nicht so ausgelegt werden, daß Befreiungen, Abzugsposten, Anrechnungen oder andere Begünstigungen eingeschränkt werden, die derzeit oder künftig durch die Gesetze eines der Vertragstaaten bei der Ermittlung der Steuer dieses Staates eingeräumt werden.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten können die zur Auslegung und Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Vorschriften erlassen und zu diesem Zweck unmittelbar miteinander in Verbindung treten.
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