Im Sinne dieses Abkommens:
a) bedeutet der Begriff „Japan“, wenn er im geographischen Sinn gebraucht wird, alle Gebiete, in denen die japanischen Steuergesetze gelten;
b) bedeutet der Begriff „Österreich“ die Republik Österreich;
c) bedeuten die Begriffe „einer der Vertragstaaten“ und „der andere Vertragstaat“ Japan oder Österreich, wie es der Zusammenhang erfordert;
d) bedeutet der Begriff „Steuer“ die japanische Steuer oder die österreichische Steuer, wie es der Zusammenhang erfordert;
e) bedeutet der Begriff „zuständige Behörden“ auf seiten Japans den Finanzminister oder seine bevollmächtigten Vertreter und auf seiten Österreichs das Bundesministerium für Finanzen.
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