(1) Japan darf bei Ermittlung seiner Steuern von Personen, die in Japan ansässig sind, in die Grundlage, von der diese Steuern erhoben werden, alle Einkünfte einbeziehen, die nach den japanischen Gesetzen steuerpflichtig sind. Der Betrag der österreichischen Steuer, die von der in Japan ansässigen Person nach den österreichischen Gesetzen und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen entweder unmittelbar oder im Abzugsweg von Einkünften, die ihre Quelle in Österreich haben und die in beiden Vertragstaaten der Besteuerung unterliegen, erhoben wird, wird jedoch zur Anrechnung auf die japanische Steuer für diese Einkünfte zugelassen, aber mit einem Betrag, der den Teil der japanischen Steuer nicht übersteigt, der auf diese Einkünfte (oder das gesamte, der japanischen Steuer unterliegende Einkommen, wenn dieses niedriger ist) im Verhältnis zum gesamten, der japanischen Steuer unterliegenden Einkommen entfällt.
(2) Österreich darf bei Ermittlung seiner Steuern von Personen, die in Österreich ansässig sind, in die Grundlage, von der diese Steuern erhoben werden, alle Einkünfte einbeziehen, die nach den österreichischen Gesetzen steuerpflichtig sind. Der Betrag der japanischen Steuer, die von der in Österreich ansässigen Person nach den japanischen Gesetzen und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen entweder unmittelbar oder im Abzugsweg von Einkünften, die ihre Quelle in Japan haben und in beiden Vertragstaaten der Besteuerung unterliegen, erhoben wird, wird jedoch zur Anrechnung auf die österreichische Steuer für diese Einkünfte zugelassen, aber mit einem Betrag, der den Teil der österreichischen Steuer nicht übersteigt, der auf diese Einkünfte (oder das gesamte, der österreichischen Steuer unterliegende Einkommen, wenn dieses niedriger ist) im Verhältnis zum gesamten, der österreichischen Steuer unterliegenden Einkommen entfällt.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind überdies auch auf natürliche Personen anzuwenden, die im Sinne der japanischen Steuergesetze in Japan und im Sinne der österreichischen Steuergesetze in Österreich ansässig sind, und auf juristische Personen und Personenvereinigungen, die steuerlich wie juristische Personen behandelt werden, die ihren Hauptsitz in Japan und ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Österreich haben.
(4) Die Absätze 1 bis 3 berühren nicht die nach den Artikeln XII Absatz 1, XIV und XV gewährleisteten Ausnahmen von der Besteuerung in Japan oder in Österreich.
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