(1) Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögenswerten (ausgenommen die im Artikel XI Absatz 3 und im Artikel XVII Absatz 1 genannten Gewinne), die in einem der Vertragstaaten von einer im anderen Vertragstaat ansässigen Person bezogen werden, sind im erstgenannten Vertragstaat von der Besteuerung ausgenommen.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1:
a) dürfen Gewinne aus der Veräußerung einer in einem der Vertragstaaten gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung oder eines Anlagewertes (ausgenommen Schiffe oder Luftfahrzeuge) einer solchen Betriebstätte oder festen Einrichtung in diesem Vertragstaat besteuert werden; solche Gewinne sind dann als der Betriebstätte oder festen Einrichtung zurechenbar anzusehen;
b) dürfen Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer in einem der Vertragstaaten ansässigen Körperschaft in diesem Vertragstaat besteuert werden, wenn
(i) der Veräußerer dieser Anteile mindestens 25 v. H. des Grund- oder Stammkapitals dieser Körperschaft besitzt, und
(ii) der Gesamtbetrag der im Steuerjahr veräußerten Anteile mindestens 5 v. H. des gesamten Grund- oder Stammkapitals dieser Körperschaft beträgt;
c) dürfen Gewinne, die von einer in einem der Vertragstaaten ansässigen natürlichen Person während ihres Aufenthaltes in dem anderen Vertragstaat aus der Veräußerung von persönlichen Vermögenswerten erzielt werden, in diesem anderen Vertragstaat besteuert werden.
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