(1) Studenten oder Lehrlinge aus einem der Vertragstaaten, die in dem anderen Vertragstaat ihre Erziehung oder Ausbildung erhalten, sind hinsichtlich der an sie ausschließlich für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung geleisteten Zahlungen in dem anderen Vertragstaat von der Besteuerung ausgenommen.
(2) Die gleiche Befreiung findet auf Einkünfte Anwendung, die ein Student oder Lehrling aus einem der Vertragstaaten aus einer Beschäftigung erzielt, die er zu Ausbildungszwecken in dem anderen Vertragstaat nicht länger als insgesamt sechs Monate in einem Steuerjahr ausübt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise