Hochschullehrer oder Lehrer aus einem der Vertragstaaten, die sich während eines zwei Jahre nicht übersteigenden Zeitraumes für eine Lehrtätigkeit an einer Universität oder einer ähnlichen Anstalt für höhere Bildung in dem anderen Vertragstaat aufhalten, sind hinsichtlich der Vergütungen für diese Lehrtätigkeit in diesem anderen Vertragstaat von der Besteuerung ausgenommen.
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