(1) Gewinne aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art, die in einem der Vertragstaaten von einer im anderen Vertragstaat ansässigen natürlichen Person ausgeübt werden, unterliegen in dem erstgenannten Vertragstaat nicht der Besteuerung, es sei denn, daß die natürliche Person in diesem erstgenannten Vertragstaat über eine ihr dort zur Ausübung ihrer Tätigkeit regelmäßig zur Verfügung stehende feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, dann darf der Teil der Einkünfte, der dieser festen Einrichtung zuzurechnen ist, in diesem erstgenannten Staat besteuert werden.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikels XII, unterliegen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen für nichtselbständige Arbeit, die von einer in einem der Vertragstaaten ansässigen natürlichen Person bezogen werden, im anderen Vertragstaat nicht der Besteuerung, es sei denn, daß die Tätigkeit in diesem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird, dann dürfen die daraus bezogenen Vergütungen in diesem anderen Vertragstaat besteuert werden.
(3) Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 2 ist eine in einem der Vertragstaaten ansässige natürliche Person im anderen Vertragstaat von der Steuer auf Vergütungen für nichtselbständige Arbeit, die in dem anderen Vertragstaat in einem Steuerjahr geleistet wird, ausgenommen, wenn
a) sie sich in dem anderen Vertragstaat in diesem Jahr nicht länger als insgesamt 183 Tage aufhält und
b) sie die nichtselbständige Arbeit für oder im Auftrag einer im erstgenannten Vertragstaat ansässigen Person leistet und von dieser bezahlt wird und
c) die Vergütung nicht von den Gewinnen einer Betriebstätte oder festen Einrichtung, die der Arbeitgeber in diesem anderen Vertragstaat besitzt, abgezogen wird.
(4) Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 1 und 3 dürfen Gewinne oder Vergütungen für Tätigkeiten berufsmäßiger Künstler, wie z. B. Schauspieler, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker oder Berufssportler in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.
(5) Dienste, die natürliche Personen als Arbeitnehmer an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen erbringen, welche von einem Unternehmen eines der Vertragstaaten betrieben werden, gelten als in diesem Vertragstaat erbracht.
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