(1) Der Satz der Steuer, die von einem der Vertragstaaten von Zinsen erhoben wird, die aus Quellen innerhalb dieses Vertragstaates von einer im anderen Vertragstaat ansässigen Person bezogen werden, darf 10 v. H. dieser Zinsen nicht übersteigen. Die Steuer darf jedoch mit dem vollen Satz von den Zinsen abgezogen werden, sie ist aber, soweit sie 10 v. H. übersteigt, über Antrag rückzuerstatten.
(2) In diesem Artikel bedeutet der Begriff „Zinsen“ Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, Wertpapieren, Schuldscheinen, Obligationen oder irgend einer anderen Schuldverpflichtung.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person in dem anderen Vertragstaat eine Betriebstätte besitzt und die Zinsen dieser Betriebstätte zurechenbar sind; in diesem Fall sind die der Betriebstätte zurechenbaren Zinsen als gewerbliche Gewinne anzusehen, auf die die Absätze 1 bis 3 des Artikels VI anzuwenden sind.
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