BundesrechtInternationale VerträgeZollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von UmschließungenArt. 11

Art. 11

In Kraft seit 09. Juni 1962
Up-to-date

Für die Zwecke dieses Abkommens können die Gebiete der Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.

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