Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern nicht die Anwendung der nach autonomen Rechtsvorschriften aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, öffentlichen Sicherheit, Hygiene oder öffentlichen Gesundheit sowie aus veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen auferlegten Beschränkungen und Kontrollen.
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