Des weiteren besteht Einverständnis:
1. daß die durch das vorliegende Abkommen erfaßten Counterpart-Mittel nicht für den Schuldendienst verwendet werden; das heißt, keine dieser Mittel dürfen zur Zahlung von Kapital oder Zinsen irgendwelcher Schulden der Republik Österreich oder irgendwelcher, der Republik Österreich gewährter Darlehen verwendet werden, noch dürfen irgendwelche dieser Mittel für einen Zweck verausgabt werden, für den von der Österreichischen Bundesregierung andere Mittel zur Bezahlung derartiger Schulden verwendet worden sind.
2. Die Österreichische Bundesregierung wird veranlassen, daß bei der Verwaltung der durch das vorliegende Abkommen erfaßten Counterpart-Mittel wie bisher entsprechende Überprüfungen der endgültigen Verwendung und auch andere geeignete Kontrollen vorgenommen werden, um zu gewährleisten, daß die mit Counterpart-Mitteln finanzierten Tätigkeiten im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens durchgeführt und die Ziele diesem gemäß erreicht werden. Die Regierung der Vereinigten Staaten behält sich ihr Recht der Beobachtung und Gewinnung einer Übersicht vor, wie es in Artikel VIII Absatz 3 des Abkommens über wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 2. Juli 1948 enthalten ist; dieser Artikel ist als Anhang C beigeschlossen.
3. Die Österreichische Bundesregierung wird veranlassen, daß der amerikanischen Botschaft in Wien Mitteilungen über die Counterpart-Investitions- und Produktivitätsjahresprogramme und Halbjahresberichte über die halb jährlichen und kumulativen Ausgaben für die einzelnen Sektoren einschließlich halbjährlicher Auszüge aus den Counterpart-Konten übermittelt werden. Die Übermittlung dieser Berichte wird innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf des Halbjahres erfolgen.
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