REPUBLIK ÖSTERREICH
DER BUNDESKANZLER
Wien, am 28. März 1961.
Herr Botschafter!
Ich beehre mich Eurer Exzellenz den Empfang Ihrer Note vom 10. März 1961 zu bestätigen, die nachstehenden Wortlaut hat:
“In Zusammenhang mit dem Abkommen über die ERP-Counterpart-Regelung bezüglich der künftigen Verwaltung und Verwendung der Counterpart-Mittel, das in Bälde zwischen unseren beiden Regierungen geschlossen werden wird, möchte ich die Ansicht meiner Regierung über verschiedene Einverständnisse niederlegen, die während der Verhandlungen erzielt wurden, und Ihre Regierung um Bestätigung dieser Einverständnisse bitten, die gemäß den Bestimmungen des vorgenannten Abkommens zustandegekommen sind.
Es besteht Einverständnis darüber, daß das Abkommen über die ERP-Counterpart-Regelung es Ihrer Regierung weder verbietet noch sie sonst daran hindert, wie dies von ihr für notwendig und wünschenswert angesehen wird, einseitig Counterpart-Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen zu verwenden, die in dem am 6. Juni 1950 in Washington unterzeichneten und am 6. Juni 1955 in Wien verlängerten Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen über die Finanzierung gewisser Studienaustauschmaßnahmen enthalten sind.
Dieses Abkommen, mit dem das Fulbright-Programm in Österreich eingeführt wurde, hat Vorsorge für den Austausch österreichischer und amerikanischer Professoren, Lehrer und Studenten für Studium und Forschung in beiden Ländern getroffen.
Die Finanzierung erfolgte bisher durch die Regierung der Vereinigten Staaten. Es besteht Einverständnis darüber, daß bis zu 60 Millionen Schilling Counterpart-Mittel für künftige österreichisch-amerikanische Studienaustauschmaßnahmen reserviert werden, wovon ein Betrag bis zu 7.5 Millionen Schilling für ein fünfjähriges Programm zur Erleichterung von Studien über Amerika an österreichischen Universitäten zur Verfügung stehen wird. Die Einzelvereinbarungen für die Fortführung des Fulbright-Austauschprogramms werden in nächster Zukunft in Zusammenhang mit der weiteren Verlängerung des vorgenannten Abkommens über Einführung des Fulbright-Programms in Österreich ausgearbeitet werden. Darüber hinaus habe ich die seitens Ihrer Regierung geäußerten Überlegungen zur Kenntnis genommen, die auf die Notwendigkeit einer weiteren, ins einzelne gehenden, die Bestimmungen des österreichischen Hochschulorganisationsgesetzes besonders berücksichtigenden Untersuchung der Maßnahmen hinweisen, die die Erleichterung der Einführung eines amerikanischen Studienprogramms bezwecken.
Ferner ist meine Regierung der Auffassung, daß das Abkommen über die Counterpart-Regelung es Ihrer Regierung weder verbietet noch sie sonst daran hindert, Counterpart-Mittel einseitig zur Finanzierung von Maßnahmen auf Grund des Abkommens zwischen unseren beiden Regierungen über die zollfreie Einfuhr von Warenhilfssendungen, Hilfspaketen und Standardpackungen sowie zur Bestreitung von Transportkosten zu verwenden, das durch den am 3. und 11. Februar 1949 in Wien erfolgten Notenaustausch mit jenen Abänderungen in Kraft gesetzt wurde, wie sie mit dein Austausch der am 1. und 31. Juli 1952. unterzeichneten Noten vereinbart worden sind.
Ich möchte ferner das Einverständnis bestätigen, daß für den zugegebenermaßen unwahrscheinlichen Fall, daß meine Regierung für an die Österreichische Bundesregierung gelieferte Waren, die Mittel für das Counterpart-Sonderkonto erbrachten, Dollarrückzahlungen verlangt und erhält, der Erhalt solcher Rückzahlungen durch meine Regierung mit dem Inkrafttreten des Abkommens über die ERP-Counterpart-Regelung keine Verpflichtung meiner Regierung bewirkt, einen gleich hohen Betrag an Counterpart-Mitteln an die österreichische Bundesregierung zurückzuzahlen, es sei denn, meine Regierung gibt die Zustimmung, auf diese Weise erlegte Mittel, die an meine Regierung für deren Verwendung überwiesen worden sind, Ihrer Regierung zurückzuzahlen. In diesem Zusammenhang nehme ich die Ansicht Ihrer Regierung zur Kenntnis, wie sie während der Verhandlungen zum Ausdruck gebracht wurde, daß sich infolge des seit der letzten Hilfslieferung an Österreich verstrichenen Zeitraumes kein Fall einer Dollarrückzahlung ergeben wird.
Schließlich ist es die Auffassung meiner Regierung, daß das Wien, den 2. Februar 1953, datierte Memorandum of Understanding zwischen unseren beiden Regierungen mit Inkrafttreten des Abkommens über die ERP-Counterpart-Regelung aufgehoben wird.
Sollten die vorstehenden Einverständnisse für die Regierung Eurer Exzellenz annehmbar sein, beehre ich mich vorzuschlagen, daß die vorliegende Note und Ihre Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen darstellen.
Genehmigen, Exzellenz, den erneuten Ausdruck meiner besonderen Wertschätzung.”
Ich habe die Ehre Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Österreichische Regierung mit dem Inhalt dieser Note einverstanden ist und den Austausch dieser Noten als eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen betrachtet, die gleichzeitig mit dem Abkommen über die ERP-Counterpart-Regelung in Kraft tritt.
Ich benütze die Gelegenheit, um Ihnen, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten und besonderen Hochachtung zu erneuern.
An
Seine Exzellenz
Herrn H. Freeman Matthews,
a. o. und bev. Botschafter der Vereinigten Staaten
von Amerika,
Wien IX.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 4. Juli 1962.
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