des Abkommens über wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 2. Juli 1948
3. Die Österreichische Regierung wird direkt und durch ihre Vertreter in der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit der Sondermission, dem Sonderbevollmächtigten der Vereinigten Staaten von Amerika in Europa und seinem Stab und den Mitgliedern und dem Stab des Gemeinsamen Komitees volle Unterstützung gewähren. Diese Zusammenarbeit soll, soweit tunlich, die Beistellung von allen Informationen und Erleichterungen einschließen, die notwendig sind zwecks Beobachtung und Gewinnen einer Übersicht über die Durchführung dieses Abkommens einschließlich der Verwendung der geleisteten Hilfe.
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