BundesrechtInternationale VerträgeErsatzteile zur Ausbesserung von EUROP-WagenArt. 7

Art. 7Artikel 7

In Kraft seit 01. Januar 1961
Up-to-date

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.

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