EUROP-Wagen, die von einer benutzenden Verwaltung unter Verwendung von Ersatzteilen aus ihren Beständen ausgebessert worden sind, unterliegen beim Grenzübergang weder irgendwelchen Formalitäten noch irgendwelchen Abgaben, sofern die Kosten der Ersatzteile und ihres Einbaues von der genannten benutzenden Verwaltung getragen werden.
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