Eine benutzende Verwaltung darf Ersatzteile aus ihren Beständen in EUROP-Wagen einbauen unter der Bedingung, daß
a) für diese Ersatzteile im Lande dieser Verwaltung die inneren Abgaben und gegebenenfalls die Eingangsabgaben entrichtet worden sind;
b) der Einbau weder die Rückerstattung von Abgaben noch die volle oder teilweise Gewährung sonstiger für die Ausfuhr etwa vorgesehener Begünstigungen zur Folge hat.
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